Pressemitteilung zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes

Wichtiger Schritt – aber noch kein Durchbruch für echte Teilhabe

Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für eine umfassende Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschlossen. Ziel der Novelle ist es, Barrierefreiheit über den öffentlichen Sektor hinaus auch in der Privatwirtschaft stärker zu verankern und die digitale Teilhabe zu verbessern. Der Verband Sonderpädagogik e.V. (vds) begrüßt ausdrücklich, dass das Thema Barrierefreiheit politisch wieder in den Fokus rückt. Zugleich sehen wir erheblichen Nachbesserungsbedarf – im Interesse von Menschen mit Behinderungen und ihrer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe.

Positive Ansätze im Gesetzesentwurf

Der Gesetzentwurf sieht erstmals Pflichten für private Anbieter von Waren und Dienstleistungen vor. Sie sollen künftig, wie in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) von allen Unterzeichner-Staaten gefordert, angemessene Vorkehrungen treffen, um Barrieren im Einzelfall abzubauen, sofern dies keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dieser Schritt ist überfällig: Teilhabe darf nicht an der Ladentür, am Bankschalter, beim Arztbesuch, im Krankenhaus oder beim Zugang zu anderen Dienstleistungen enden.

Auch die vorgesehenen Fristen für den Abbau von Barrieren im öffentlichen Sektor – vollständige Barrierefreiheit in Bundesbehörden bis 2035, in Bestandsgebäuden bis 2045 – setzen grundsätzlich ein wichtiges Signal der staatlichen Verantwortung.

Positiv bewerten wir zudem die Schließung der Gesetzeslücke bei der Zertifizierung und Anerkennung von Assistenzhunden. Klare Regelungen stärken die Rechtssicherheit und sichern dauerhaft die Zutrittsrechte von Menschen mit Assistenzhund in Geschäften, in kulturellen Einrichtungen und im öffentlichen Verkehr.

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 werden zudem private Unternehmen verpflichtet, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Gerade im digitalen Raum entscheidet sich heute, ob Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilhaben können.

Deutliche Kritik: Zu unverbindlich, zu spät, zu wenig wirksam

Trotz dieser Fortschritte bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen vieler betroffener Menschen zurück. Organisationen wie der Deutscher Behindertenrat oder der Sozialverband VdK Deutschland haben zentrale Schwachstellen klar benannt – und wir teilen diese Einschätzung ausdrücklich.

1. Keine verbindliche Pflicht zu baulichen Anpassungen im privaten Bereich
Die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen greift zwar den Text der UN-BRK auf, bleibt aber für das deutsche Recht zu vage. Ohne eine klare, grundsätzliche Verpflichtung zu baulicher Barrierefreiheit im privaten Sektor besteht die Gefahr, dass Barrierefreiheit weiterhin als freiwillige Kulanzleistung verstanden wird. Für Menschen mit Behinderungen bedeutet dies Unsicherheit statt Verlässlichkeit.

2. Übergangsfristen bis 2045 sind nicht zumutbar
Dass bestehende Bundesgebäude erst bis 2045 vollständig barrierefrei sein müssen, ist aus Sicht betroffener Menschen kaum vermittelbar. Wer heute auf Barrierefreiheit angewiesen ist, kann nicht noch zwei Jahrzehnte auf gleichberechtigten Zugang warten. Teilhabe ist ein Grundrecht – kein Zukunftsprojekt.

3. Fehlende Sanktionsmöglichkeiten im privaten Bereich
Ohne wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen drohen die neuen Regelungen im privaten Sektor wirkungslos zu bleiben. Rechte entfalten nur dann Wirkung, wenn ihre Durchsetzung gesichert ist. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht länger gezwungen sein, ihre Ansprüche mühsam im Einzelfall durchzusetzen.

Unsere Forderungen im Interesse von Menschen mit Behinderungen

Der Verband Sonderpädagogik e.V. fordert im Namen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen:

  • klare und verbindliche bauliche Mindeststandards für private Anbieter von Waren und Dienstleistungen,
  • deutlich verkürzte Fristen für die vollständige Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude.
  • wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen, damit Verstöße gegen Barrierefreiheitsvorgaben spürbare Konsequenzen haben.
  • ein Verbandsklagerecht mit echter Durchsetzungskraft, um strukturelle Barrieren systematisch abbauen zu können und
  • konsequente Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden bei der weiteren Ausgestaltung der Reform.

Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht

Barrierefreiheit ist keine freiwillige Serviceleistung, sondern Voraussetzung für gleichberechtigte Teilhabe. Sie betrifft nicht nur einzelne Personengruppen, sondern stärkt die Gesellschaft insgesamt – im Sinne von Inklusion, sozialer Gerechtigkeit und demokratischer Teilhabe.

Der vorliegende Entwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung. Doch er bleibt weit hinter dem Anspruch der UN-Behindertenrechtskonvention zurück. Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, im parlamentarischen Verfahren nachzubessern und aus guten Ansätzen ein wirksames Instrument für echte Gleichstellung zu machen.

Der Verband Sonderpädagogik e.V. steht bereit, diesen Prozess konstruktiv-kritisch zu begleiten – im festen Bewusstsein: Teilhabe nicht vertagen, sondern jetzt verwirklichen!

Dr. Angela Ehlers für den Verband Sonderpädagogik e.V.

V.i.S.d.P.: Mona Mergemeier (mona.mergemeier@verband-sonderpaedagogik.de)