Home | Alle Themen | Pressemeldungen | Urteil zur Barrierefreiheit im Bahnverkehr: Teilhabe darf nicht von technischen oder organisatorischen Hürden abhängen Urteil zur Barrierefreiheit im Bahnverkehr: Teilhabe darf nicht von technischen oder organisatorischen Hürden abhängen Teilhabe darf nicht von technischen oder organisatorischen Hürden abhängen 19. Juli 2026 Der Verband Sonderpädagogik e. V. (vds) nimmt das Urteil im Rechtsstreit zwischen der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben (ISL e.V.) und der Deutschen Bahn mit Sorge zur Kenntnis. Die Klage hatte zum Ziel, auf bestehende Barrieren im Bahnverkehr aufmerksam zu machen. Hintergrund ist, dass Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, an vielen Bahnhöfen nur mithilfe mobiler Hublifte in Zügen ein- und aussteigen können, obwohl diese nicht immerwährend der Betriebszeiten der Züge zur Verfügung stehen. Diesen Rechtsstreit hat die Interessenvertretung Selbstbestimmt leben verloren. Aus Sicht des Verbandes Sonderpädagogik e. V. wirft diese Entscheidung grundlegende Fragen zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auf. Mobilität ist eine wesentliche Voraussetzung für eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Sie ermöglicht den Zugang zu Bildung, Beruf, medizinischer Versorgung, kulturellen Angeboten und sozialen Kontakten. Wenn Menschen mit Behinderungen ihre Reisen von der Verfügbarkeit technischer Hilfsmittel oder personeller Unterstützung abhängig machen müssen, ist ihre Mobilität gegenüber anderen Reisenden eingeschränkt. Gleichzeitig respektiert der Verband die Unabhängigkeit der Gerichte und erkennt an, dass gerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage der geltenden Rechtslage getroffen werden. Unabhängig vom konkreten Urteil bleibt jedoch die gesellschaftliche und politische Verantwortung bestehen, Barrieren konsequent abzubauen. Rechtliche Entscheidungen beantworten nicht zwangsläufig die Frage, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Inklusion und Teilhabe nachhaltig zu verwirklichen. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Deutschland als Vertragsstaat dazu, insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Barrierefreiheit und selbstbestimmten Lebensführung zu achten und zu realisieren. Dazu gehört, allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Mobilität und öffentlichen Dienstleistungen zu ermöglichen und dafür angemessene Vorkehrungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Situation, in der Reisen nur eingeschränkt oder unter erschwerten Bedingungen möglich ist, mit dem überstaatlichen Rechtsanspruch der UN-BRK nur schwer vereinbar. Die Ziele des Verbands Sonderpädagogik e. V. (vds) orientieren sich an der gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen und an einem barrierefreien Zugang zu lebenslangen Bildungsangeboten. Daher fordert der vds alle Verantwortungstragenden auf, den barrierefreien Ausbau der Bahninfrastruktur konsequent voranzutreiben. Ziel muss es sein, dass Menschen mit Teilhabeeinschränkungen öffentliche Verkehrsmittel unabhängig, selbstbestimmt und ohne unverhältnismäßige organisatorische Hürden nutzen können. Technische Lösungen wie Hublifte und personelle Lösungen wie Assistenzkräfte der Deutschen Bahn können in Übergangsphasen eine wichtige Unterstützung sein, sie dürfen jedoch keine dauerhafte Alternative zu einer umfassend barrierefreien Infrastruktur darstellen. Eine inklusive Gesellschaft misst sich daran, ob alle Menschen ihre Rechte so eigenständig wie möglich wahrnehmen können. V.i.S.d.P.: Mona Mergemeier (mona.mergemeier@verband-sonderpaedagogik.de) pdf (127 KB) PM zum Urteil zur Barrierefreiheit im Bahnverkehr